Bürgerliches Gesetzbuch Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) § 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Völlig richtig, aber das BGB regelt Zivilrecht, kein Strafrecht, also auch keinen Betrug. Zumal wegen 49,90 € ohnehin kein Staatsanwalt seine Kaffeetasse aus der Hand nimmt. http://cgi.ebay.de/GRAF-SCHOTT-v-SCHOTTE...=item230bf418fc
Ob § 12 BGB wirklich einschlägig ist, müsste man da ohnehin mal in Kommentaren und Rechtssprechung nachsehen.
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